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Stadtverwaltung Burladingen

 

Wappen

Rathaus

Hauptstraße 49

72393 Burladingen

 

Lageplan anzeigen

 

Tel. (07475) 892-0

Fax (07475) 892-155

info@burladingen.de

sicherer Kontakt

 

Rathaus Vordergebäude

Rathaus Burladingen

 

Öffnungszeiten:

Mo. - Do.

  8:00 - 11:30 Uhr

Do.

14:00 - 18:00 Uhr

Fr.

  8:00 - 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung


 

Öffnungszeiten Bürgerbüro:

 

 

Vormittags

 

Mo. - Fr.

  7:30 - 12:00 Uhr

 

 

Nachmittags

 

Di.

13:00 - 17:00 Uhr

Do.

13:00 - 19:00 Uhr

Samstag


 

   9:00 - 11:30 Uhr

nur in geraden Kalenderwochen

 

 


 

Veranstaltungen

 

Bildergalerie

 

Startseite

Verfahrensbeschreibungen

Anzeige der Verfahrensbeschreibungen nach Anfangsbuchstabe:

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Grundsteuer

Zuständige Stelle
Voraussetzung
Verfahrensablauf
Frist/Dauer
Sonstiges
Rechtsgrundlage
Formulare und Online-Dienste
Freigabevermerk

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).

Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.

Zuständige Stelle

  • für die Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet
  • für die Festsetzung der Grundsteuer: die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet

Stadt Burladingen

Voraussetzung

Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundbesitz zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum
  • Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungserbbaurechte
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
  • Betriebsgrundstücke

Verfahrensablauf

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
  • für Einfamilienhäuser: für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
  • für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
  • für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille

Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Frist/Dauer

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Sonstiges

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).

Rechtsgrundlage

Grundsteuergesetz (GrStG)

Formulare und Online-Dienste

Zu den Formularen/Onlinediensten

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 22-MAR-07 freigegeben.