Dienstleistungen: Stadt Burladingen

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Dienstleistungen

Förderung für Energieberatung bei Wohngebäuden beantragen

Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohngebäudes und möchten dieses energetisch sanieren oder modernisieren? Dann können Sie eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert diese durch Zuschüsse, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit einem energetisch sanierten Zuhause sparen Sie Heizkosten, erhöhen den Wohnkomfort sowie den Wert Ihrer Immobilie und tun etwas Gutes für die Umwelt.

Eine qualifizierte Energieberaterin beziehungsweise ein qualifizierter Energieberater kommt zu Ihnen nach Hause und untersucht den Ist-Zustand des Gebäudes: das Heizungssystem, das Dach, die Fenster, die Kellerdecke und die Außenfassade.

Anschließend erhalten Sie einen maßgeschneiderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFPs). Dabei werden Besonderheiten Ihres Gebäudes sowie die Vorstellungen der Eigentümerinnen und Eigentümer berücksichtigt. Je nach Wunsch, bekommen Sie einen Fahrplan für eine Komplettsanierung oder eine schrittweise Sanierung mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen.

Voraussetzungen

Eine geförderte Energieberatung können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn

  • das Gebäude im Bundesgebiet liegt
  • der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegt.
  • das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient.
  • die beratende Person in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutsche Energie-Agentur (dena) in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist.

Wohneinheiten werden in einem Nichtwohngebäude getrennt bilanziert. Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung), können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein

Verfahrensablauf

  1. Der Energieberater oder die Energieberaterin stellt beim BAFA einen Zuschussantrag für Ihr Wohngebäude und erhält nach Prüfung des Antrags einen Förderbescheid. Zugelassene Energieberater/Energieberaterinnen aus Ihrer Region finden Sie unter anderem, unter www.energie-effizienz-experten.de.
  2. Der Energieberater oder die Energieberaterin hat nun maximal neun Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und Ihnen den Energieberatungsbericht auszuhändigen sowie zu erläutern. Für seine/ihre Beratungsleistung stellt Ihnen der Energieberater oder die Energieberaterin eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung aus.
  3. Nach dem Erläuterungsgespräch müssen Sie und der Energieberater oder die Energieberaterin noch die Verwendungsnachweiserklärung unterzeichnen. Diese legt der Energieberater oder die Energieberaterin zusammen mit der Rechnung und dem Energieberatungsbericht dem BAFA zur Prüfung vor. Zuletzt wird der Zuschuss an den Berater oder die Beraterin ausgezahlt.

Fristen

keine

Unterlagen

Antragsunterlagenmit eingetragener dena-Beraternummer des Energieberaters oder der Energieberaterin

Kosten

Je nach Aufwand entstehen unterschiedliche Kosten.

Förderhöhe:

Zuschuss in Höhe von 80 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal EUR 1.300 bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal EUR 1.700 bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Zuschuss in Höhe von maximal EUR 500,00 für zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.

Bitte beachten Sie, dass die Förderung nicht an den Beratenen, sondern an den Energieberater oder die Energieberaterin ausgezahlt wird. Der Berater oder die Beraterin ist jedoch verpflichtet, den Zuschuss mit seinem Beratungshonorar zu verrechnen.

Bearbeitungsdauer

Der Energiesparberater oder die Energiesparberaterin muss die Beratung innerhalb von neun Monaten ab Erstellung des Zuwendungsbescheids abschließen.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zu Förderung der Energieberatung bei Wohngebäuden finden Sie auf der Homepage des BAFA (BAFA - Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude)

Freigabevermerk

17.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg