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Stadt Burladingen

Anmeldung (Zuzug nach Burladingen)

Sie sind von einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Burladingen gezogen? Dann müssen Sie Ihren neuen Wohnsitz in Burladingen anmelden.

Um sich anzumelden müssen Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre Daten und legt Ihnen einen Ausdruck zur Überprüfung vor. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten. Anschließend wird Ihnen die Meldebestätigung ausgehändigt.

Für das Anmelden benötigen Sie folgende Unterlagen

  • aktuelles amtliches Ausweisdokumente
  • für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde im Original vorlegen
  • Einverständniserklärung und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des nicht anwesenden Sorgeberechtigten beim gemeinsamen Sorgerecht 
  • Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht (im Original)
  • bei ausländischen Dokumenten Reisepass/Ausweis und wenn vorhanden elektronischer Aufenthaltstitel
  • sollten Sie nicht persönlich erscheinen können, ist zusätzlich eine Vollmacht, die Ausweise der anzumeldenden und der bevollmächtigten Person, sowie die Unterschrift des Meldepflichtigen auf der Vollmacht erforderlich
  • Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter
  • bei Zuzug aus dem Ausland: Heiratsurkunde/Scheidungsurteil; bei Kindern: Geburtsurkunde, alle Dolumente mit amtlicher Übersetzung oder in internationaler Sprache

Frist

  • die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen

Kosten

  • die Anmeldung ist kostenlos

Formulare


Rechtsgrundlage

Ummeldung (Umzug innerhalb Burladingen)

Für das Ummelden innerhalb Burladingen benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • aktuelles amtliches Ausweisdokument
  • bei Kindern, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde im Original vorlegen
  • Einverständniserklärung und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des nicht anwesenden Sorgeberechtigten beim gemeinsamen Sorgerecht 
  • Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht (im Original)
  • bei ausländischen Dokumenten Reisepass/Ausweis und wenn vorhanden elektronischer Aufenthaltstitel
  • sollten Sie nicht persönlich erscheinen können, ist zusätzlich eine Vollmacht, die Ausweise der anzumeldenden und der bevollmächtigten Person, sowie die Unterschrift des Meldepflichtigen auf der Vollmacht erforderlich
  • Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter

Frist

  • die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen

Kosten

  • die Ummeldung ist kostenlos

Formulare

Rechtsgrundlage

Abmeldung

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

  • ins Ausland umziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

Eine Abmeldung ist nicht erforderlich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen.
Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Stadt/Gemeinde anmelden. Ihre frühere Stadt/Gemeinde erhält automatisch eine Mitteilung, dass Sie umgezogen sind.

Für die Abmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen

  • aktuelles amtliches Ausweisdukument
  • bei Kindern, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde im Original vorlegen
  • Einverständniserklärung und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des nicht anwesenden Sorgeberechtigten beim gemeinsamen Sorgerecht 
  • Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht (im Original)
  • bei ausländischen Dokumenten Reisepass/Ausweis und wenn vorhanden elektronischer Aufenthaltstitel
  • sollten Sie nicht persönlich erscheinen können, ist zusätzlich eine Vollmacht, die Ausweise der abzumeldenden und der bevollmächtigten Person, sowie die Unterschrift des Meldepflichtigen auf der Vollmacht erforderlich

Kosten

  • die Abmeldung ist kostenlos

Frist

  • Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Rechtsgrundlage

Meldebescheinigung beantragen

Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer aktuellen Wohnung gemeldet zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen. Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten wie beispielsweise Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften, beispielsweise für:

  • Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt
  • Zulassungsstelle
  • Banken
  • Rentenversicherer

Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten wie beispielsweise Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften.

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnorts

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.

Voraussetzungen

  • keine

Ablauf

  • Sie müssen persönlich mit Ihrem Ausweis bei Ihrer zuständigen Meldebehörde erscheinen

Erforderliche Unterlagen

  • Sie müssen ein aktuelles Ausweisdokument vorlegen

Kosten

  • die Meldebescheinigung kostet 4,50 €. Diese richtet sich nach der örtlichen Gebührensatzung

Rechtsgrundlage
§18 Bundesmeldegestz

Melderegister-Auskunft beantragen

Bei der Meldebehörde können Sie einen Antrag für eine einfache und erweiterte Melderegister-Auskunft stellen.

Einfache Melderegisterauskunft
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.

Erweiterte Melderegisterauskunft
Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen.

Voraussetzungen

  • die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben. Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
  • es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen
  • für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist das berechtigte Interesse anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen

Ablauf

  • den Antrag auf einfache und erweiterte Melderegisterauskunft müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich oder per E-Mail stellen

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Kosten

  • für eine einfache Melderegisterauskunft 6,00 €, je angefragte Person
  • für eine erweiterte Melderegisterauskunft 7,50 €, je angefragte Person

Anfallende Kosten haben Sie auch dann zu tragen, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifiziert werden und deshalb nicht ermittelt werden kann oder
  • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist

Rechtsgrundlage

Auskunftssperre im Melderegister beantragen

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt

Voraussetzungen

  • Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall

Ablauf

  • Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
  • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses

Kosten

  • keine

Hinweise: Die Auskunftssperre wird befristet auf bis zu zwei Jahren ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.

Rechtsgrundlage

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

Aufgrund der neuen Datenschutzgrundverordnung werden ab sofort im Amtsblatt und der Presse runde und halbrunde Geburtstage (70. / 75. / 80. / 85. / 90. / 95. und alle ab 100 Jahre) sowie 50er-, 60er-, 65er-, 70er- und 75-er-Ehejubiläen nur noch mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht. Sollten Sie künftig eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt / der Presse wünschen, bitten wir Sie um Ihre schriftliche Einwilligung.

Formulare

Führungszeugnis beantragen

Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • das „Privatführungszeugnis“ (für private Zwecke)
  • das „Behördenführungszeugnis" (zur Vorlage bei einer deutschen Behörde)

Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 14 Jahre

Ablauf

  • Sie können persönlich im Bürgerbüro den Antrag stellen oder
  • über die Internetseite vom Bundesamt für Justiz beantragen (hierfür benötigen Sie die Online-Ausweisfunktion)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei einem Behörden-Führungszeugnis (O): Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen bzw. der Verwendungszweck 
  • für das „erweiterte Führungszeugnis" zusätzlich: schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers oder des Einrichtungsträgers an die Person auf Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses mit einer Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen

Kosten

  • 13,00 €

Rechtsgrundlage

Personalausweis und vorläufiger Personalausweis

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen.

Im Ausweis-Chip Ihres Personalausweises sind Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke gespeichert. Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen, wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Außerdem bietet der Ausweis-Chip zwei Funktionen an:

  • die Online-Ausweisfunktion (mit dieser können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen)
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich.

Die Online-Ausweisfunktion ist ausgeschaltet, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie hierzu auf der Internetseite des Bundesministeriums

Zuständige Stelle

In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Personalausweisbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • für Personalausweisangelegenheiten im Ausland sind in der Regel die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.

Ablauf

  • Sie müssen den Antrag persönlich im Bürgerbüro stellen
  • das persönliche Erscheinen ist zur Identitätsprüfung erforderlich, sowie zur gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme der Fingerabdrücke
  • Jugendliche, die das 16 Lebensjahr vollendet haben, können den Personalauweis selbst beantragen
  • außerdem müssen Kinder die zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind unterschreiben

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (falls verloren originale Geburtsurkunde)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (darf nicht älter als 6 Monate sein)

Bei Kindern und Jugendlichen:

  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (darf nicht älter als 6 Monate sein)
  • Kinderreisepass, Reisepass oder Geburtsurkunde (im Original),
  • Zustimmungserklärung ausgefüllt und unterschrieben 
  • eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beider Sorgeberichtigter
  • Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht (im Original)

Gültigkeit

Personalausweis:

  • bei Personen unter 24 Jahren ist der Personalauweis 6 Jahre gültig
  • bei Personen über 24 Jahren der Personalausweis 10 Jahre gültig

Vorläufiger Personalausweis:

  • 3 Monate gültig

Kosten

Personalausweis:

  • wenn antragstellende Person unter 24 Jahren, beträgt die Gebühr 22,80 €
  • wenn antragstellende Person über 24 Jahren, beträgt die Gebühr 37,00 €

Vorläufiger Personalausweis:

  • die Gebühr beträgt 10,00 €

Achtung: Wenn Sie eine Reise planen, informieren Sie sich zuerst, welche Reisedokumente für die Einreise benötigen (weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes). Da der Personalausweis in einigen Ländern nicht anerkannt wird, kann es sein, dass Sie einen Reisepass benötigen.

Hinweise: Bei der Abholung des neuen Personalausweises muss der alte Personalausweis zur Vernichtung bei der Gemeinde abgegeben werden. 

Formulare

Rechtsgrundlage

Reisepass

Als deutsche Staatsangehörige müssen Sie bei Grenzübertritten einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Hinweis: Falls Sie eine Reise ins EU-Ausland planen, informieren Sie sich zuerst, welche Reisedokumente Sie für die Einreise benötigen (weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes). Da der Kinderreisepass und Personalausweis in einigen Ländern nicht anerkannnt werden, kann es sein, dass Sie einen Reisepass benötigen. Wenn Sie kurzfristig einen Reisepass benötigen, können Sie den Pass im Expressverfahren beantragen.

Zuständige Stelle

  • Bürgerbüro

Ablauf

  • Sie müssen den Antrag persönlich im Bürgerbüro stellen
  • das persönliche Erscheinen ist zur Identitätsprüfung, sowie zur gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme der Fingerabdrücke erforderlich
  • bei Kindern/Jugendlichen, die noch nicht volljährig sind, erfolgt die Beantragung persönlich in Begleitung mindestens eines Elternteils/Sorgeberechtigten

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (oder originale Geburtsurkunde)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (darf nicht älter als 6 Monate sein)

Bei Kindern und Jugendlichen:

  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (darf nicht älter als 6 Monate sein)
  • Kinderreisepass, Personalausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde (im Original),
  • Zustimmungserklärung ausgefüllt und unterschrieben 
  • eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beider Sorgeberechtigter 
  • Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht (im Original)

Gültigkeit

Reisepass:

  • bei Personen unter 24 Jahren ist der Personalauweis 6 Jahre gültig
  • bei Personen über 24 Jahren ist der Personalausweis 10 Jahre gültig

Vorläufiger Reisepass (nur in Einzelfällen mit Nachweis z.B. Flugticket):

  • 1 Jahr gültig

Kosten

Reisepass:

  • wenn antragstellende Person unter 24 Jahre, beträgt die Gebühr 37,50 €
  • wenn antragstellende Person über 24 Jahre, beträgt die Gebühr 70,00 €

Reisepass (Expressverfahren):

  • wenn antragstellende Person unter 24 Jahre, beträgt die Gebühr 69,50 €
  • wenn antragstellende Person über 24 Jahre, beträgt die Gebühr 102,00 €

Vorläufiger Reisepass (kann nur in Verbindung mit dem Reisepass beantragt werden):

  • die Gebühr beträgt 26,00 €

Formulare

Rechtsgrundlage

Kinderreisepass

Ab 1. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt.

  • Die bereits ausgestellten Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bei.
  • Die Verlängerung und Aktualisierung noch gültiger Dokumente sowie die Berichtigung der Eintragungen zur Größe, Augenfarbe und zum Wohnort sind nicht mehr zulässig.
  • ​​​​​​​​​​​​​​Wird ein Kinderreisepass ungültig, weil sich beispielsweise der Name des Kindes geändert hat, soll das Lichtbild aktualisiert werden oder beispielsweise die Wohnortangabe nach einem Umzug berichtigt werden, kann ein regulärer Reisepass oder Personalausweis für das Kind ausgestellt werden.
http://www.burladingen.de//rathaus-service/buergerservice/einwohnermeldeamt