Im Bereich des bereits im Jahr 772 genannten Burichingagaues, aus dem sich später die Grafschaft Gammertingen entwickelte, liegt die Gemeinde Hörschwag.
Der Name Hörschwag, früher Herschwag, hat folgende Bedeutung: wag = Gumpen (Wassertümpel), Heros (Held) wahrscheinlich der erste Siedler. Erstmals urkundlich erwähnt wurde die Albgemeinde im Jahr 1304.
Mit Auflösung der Grafschaft Gammertingen kommt der Ort an die Herren von Ransberg und von diesen an die Pfalzgrafen von Tübingen.
Im 13. Jahrhundert wird der Ort vorübergehend hohenbergisch und gelangt dann an Württemberg.
Im 14. Jahrhundert befindet sich Hörschwag größtenteils im Besitz der Herren von Hölnstein.
Im Jahre 1304 erhält das Kloster Kirchberg Besitzung in Hörschwag von dem Ritter Anselm von Hölnstein als Geschenk. Gegen Ende des Jahrhunderts gehen die Besitzrechte von Hörschwag an Claus Angelter, Bürger und Patrizier zu Reut-lingen sowie an das Kloster Mariaberg über.
1473 kaufte Graf Jos. Niklas zu Hechingen den größten Teil des Dorfes. Die letzten fürstenbergischen Rechte gehen 1584 an Hohenzollern-Hechingen über. Hörschwag gehört also seit 1584 ganz zum Fürstentum Hechingen.
Seit der Verwaltungsreform in den 1970ern ist Hörschwag Teil der Stadt Burladingen.


Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Ab dem Jahr 2026 sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein.
Die Beitragssatzung wurde zum 01.01.2026 geändert und kann in der jeweils geltenden Fassung unter www.tsk-bw.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/satzungen/
abgerufen werden.
Der Meldestichtag für Bienenvölker weicht von dem Stichtag anderer Tierarten ab und ist der
01. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026.
Zum Meldestichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand an Bienenvölkern anzugeben.
Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder zur Versagung von Leistungen führen.
Die Meldeunterlagen werden rechtzeitig vor dem Meldestichtag an alle bei den Veterinärämtern registrierten Bienenhalterinnen und Bienenhalter versandt
Tierhalterinnen und Tierhalter, die Bienenvölker halten und bis zum 01.05.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, können diesen bei der Tierseuchenkasse BW anfordern.
Die Meldepflicht begründet sich aus § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de


