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Stadt Burladingen

Im Bereich des bereits im Jahr 772 genannten Burichingagaues, aus dem sich später die Grafschaft Gammertingen entwickelte, liegt die Gemeinde Hörschwag.

Der Name Hörschwag, früher Herschwag, hat folgende Bedeutung: wag = Gumpen (Wassertümpel), Heros (Held) wahrscheinlich der erste Siedler. Erstmals urkundlich erwähnt wurde die Albgemeinde im Jahr 1304.

Mit Auflösung der Grafschaft Gammertingen kommt der Ort an die Herren von Ransberg und von diesen an die Pfalzgrafen von Tübingen.

Im 13. Jahrhundert wird der Ort vorübergehend hohenbergisch und gelangt dann an Württemberg.

Im 14. Jahrhundert befindet sich Hörschwag größtenteils im Besitz der Herren von Hölnstein.

Im Jahre 1304 erhält das Kloster Kirchberg Besitzung in Hörschwag von dem Ritter Anselm von Hölnstein als Geschenk. Gegen Ende des Jahrhunderts gehen die Besitzrechte von Hörschwag an Claus Angelter, Bürger und Patrizier zu Reut-lingen sowie an das Kloster Mariaberg über.

1473 kaufte Graf Jos. Niklas zu Hechingen den größten Teil des Dorfes. Die letzten fürstenbergischen Rechte gehen 1584 an Hohenzollern-Hechingen über. Hörschwag gehört also seit 1584 ganz zum Fürstentum Hechingen.

Seit der Verwaltungsreform in den 1970ern ist Hörschwag Teil der Stadt Burladingen.

Das Ordnungsamt informiert: Schneeräumen, Streuen und anderes

Artikel vom 02.11.2023

Das Ordnungsamt informiert: Schneeräumen, Streuen und anderes

Der Winter hat zwar noch nicht begonnen aber mit ihm kommt auch die Räum- und Streupflicht wieder auf uns zu. Deshalb möchten wir Sie vorab auf unsere Streupflichtsatzung hinweisen.

Die Winterdienste werden wieder fast rund um die Uhr im Einsatz sein um die Straßen und Gehwege nach aller Möglichkeit frei zu halten. Überall gleichzeitig können sie nicht sein. Hier hoffen wir auf Ihr Verständnis.

Um Verkehrsgefährdungen und Ärger mit unseren Mitmenschen zu vermeiden, sollten bzw. müssen bestimmte Dinge beachtet werden:

  • Der Schnee darf nicht auf die Straße geschippt werden.
  • Der Schnee vom Gehweg muss am Straßenrand angehäuft werden, der von Ihrem Grundstück muss auf Ihrem Grundstück verbleiben, sollten Sie nicht ein unbebautes Grundstück in der Nähe haben und die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt haben.
  • Der Schnee darf nicht auf Grundstücke oder vor Einfahrten Ihrer Nachbarn geschippt werden.
  • Auch bei geringem Schneefall oder einer dünnen Schneeschicht muss geräumt werden.
  • Die Räumpflicht gilt auch vor unbebauten Grundstücken oder leerstehenden Häusern.
  • Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und die weiteren in § 3 der Streupflichtsatzung genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so gestreut sein, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benützt werden können.
  • Was die Uhrzeit für das Schneeräumen betrifft, so muss wochentags morgens ab 7 Uhr und sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis abends 21 Uhr geräumt und gestreut sein.

Als Eigentümer der Grundstücke sind Sie für die Einhaltung dieser Maßnahmen verantwortlich.

Hier noch ein Satz an unsere Hundehalter.

  • Die Hundekotbeutel behalten auch im Winter ihren Sinn. Wenn Sie den abgesetzten Hundekot Ihres Hundes unter dem Schnee verstecken – die Sonne und das Tauwetter bringen ihn wieder ans Licht. Also hier die Bitte: Hundekotbeutel benutzen und im Mülleimer entsorgen.

Ein kleiner Hinweis zum Schluss. Verstöße gegen die Räum- und Streupflichtsatzung können angezeigt und mit einem Bußgeld belegt werden.  Dies ist nur ein Auszug der Streupflichtsatzung. Die vollständige Streupflichtsatzung können Sie hier www.burladingen.de/rathaus-service/ortsrecht nachlesen.

Wir bitten Sie um Verständnis auch im Sinne Ihrer Mitbürger. Denn eines ist gewiss: Auch der kommende Winter geht vorüber!

Ordnungsamt

Stadt Burladingen

Veranstaltungen in der Ortschaft Hörschwag

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http://www.burladingen.de//unsere-stadt/ortschaften/hoerschwag