Grabhügelfunde weisen auf eine vorgeschichtliche Besiedlung des Dorfes hin. Die Endung „-ingen“ im Ortsname geht wie bei den Nachbarorten auf die Alemannen zurück, die sich auf der Alb ab dem 5. Jahrhundert niederließen.
Das von 1245–1392 bezeugte Geschlecht der Herren von „Salbeningen“ erbaute die Burg über dem Ort, heute „Altes Schloss“ genannt. Dieses war schon 1386 „Burgstall“, also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnt.
Die Oberhoheit hatten im 13. Jahrhundert die Herren von Hohenberg inne. Ab 1401 gehörte der Ort zur Grafschaft Werdenberg-Trochtelfingen und fiel mit dieser 1534 an das Haus Fürstenberg, wo der Ort bis 1806 blieb.
Im Zuge der napoleonischen Neuordnung der Gebiete im süddeutschen Raum wurde der Ort dem Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen zugeschlagen, das 1850 im Königreich Preußen aufging.
Eine Verwaltungsreform, ordnete das Dorf 1925 dem Kreis Hechingen zu. Am 01.01.1973 erfolgte im Rahmen der Verwaltungsreform in Baden-Württemberg die Eingliederung in den Stadtverband Burladingen.


Das Ordnungsamt informiert: Schneeräumen, Streuen und anderes
icon.crdate27.11.2025
Das Ordnungsamt informiert: Schneeräumen, Streuen und anderes
Das Ordnungsamt informiert: Schneeräumen, Streuen und anderes
Der Winter hat inzwischen begonnen und mit ihm kommt auch die Räum- und Streupflicht wieder auf uns zu. Deshalb möchten wir Sie auf unsere Streupflichtsatzung hinweisen.
Die Winterdienste werden wieder fast rund um die Uhr im Einsatz sein um die Straßen und Gehwege nach aller Möglichkeit frei zu halten. Überall gleichzeitig können sie nicht sein. Hier hoffen wir auf Ihr Verständnis.
Um Verkehrsgefährdungen und Ärger mit unseren Mitmenschen zu vermeiden, sollten bzw. müssen bestimmte Dinge beachtet werden:
• Der Schnee darf nicht auf die Straße geschippt werden.
• Der Schnee vom Gehweg muss am Straßenrand angehäuft werden, der von Ihrem Grundstück muss auf Ihrem Grundstück verbleiben, sollten Sie nicht ein unbebautes Grundstück in der Nähe haben und die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt haben.
• Der Schnee darf nicht auf Grundstücke oder vor Einfahrten Ihrer Nachbarn geschippt werden.
• Auch bei geringem Schneefall oder einer dünnen Schneeschicht muss geräumt werden.
• Die Räumpflicht gilt auch vor unbebauten Grundstücken oder leer stehenden Häusern.
• Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und die weiteren in § 3 der Streupflichtsatzung genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so gestreut sein, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benützt werden können.
• Was die Uhrzeit für das Schneeräumen betrifft, so muss wochentags morgens ab 7 Uhr und sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis abends 21 Uhr geräumt und gestreut sein.
• Damit die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert durchkommen, sollten Anwohner und Besucher ihre Autos so parken, dass auch größere Fahrzeuge durchfahren können. Nach § 12 Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven verboten.
• Ein Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 Metern zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten, andernfalls begeht er einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Wir bitten daher dringend darum, besonders in schmalen Straßen so zu parken, dass der Winterdienst überall durchkommt. Jede Einschränkung der Durchfahrt verzögert das Räumen und gefährdet die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Mit etwas Rücksicht können gemeinsam sichere Bedingungen geschaffen werden.
• Um sicher unterwegs zu sein, sollte geeignete Winterausrüstung, besonders gutes Schuhwerk mit griffiger Sohle getragen werden. Gehe langsam und vorsichtig besonders dort, wo Eis oder Schnee liegen könnte.
Als Eigentümer der Grundstücke sind Sie für die Einhaltung dieser Maßnahmen verantwortlich.
Hier noch ein Satz an unsere Hundehalter.
• Die Hundekotbeutel behalten auch im Winter ihren Sinn. Wenn Sie den abgesetzten Hundekot Ihres Hundes unter dem Schnee verstecken – die Sonne und das Tauwetter bringen ihn wieder ans Licht. Also hier die Bitte: Hundekotbeutel benutzen und im Mülleimer entsorgen.
Ein kleiner Hinweis zum Schluss. Verstöße gegen die Räum- und Streupflichtsatzung können angezeigt und mit einem Bußgeld belegt werden. Dies ist nur ein Auszug der Streupflichtsatzung. Die vollständige Streupflichtsatzung können Sie hier nachlesen.
Wir bitten Sie um Verständnis auch im Sinne Ihrer Mitbürger. Denn eines ist gewiss: Auch der kommende Winter geht vorüber!
Ordnungsamt
Stadt Burladingen
