Starzeln, früher wohl auch "Starzila", "Starzelun", "Storzeln" und "Starzlen", wird das erste Mal 1090 bei einer Güterschenkung an das Kloster St. Georgen genannt. Vom 13. Jh. an erscheint der Ort im zollerischen Besitz. 1253 und 1318 erwirbt das Kloster Beuron Besitz im Ort.
1405 wird Starzeln Eigentum Württembergs.
In Starzeln bestand einst eine Niederlassung des Johanniterordens. Zu den selbst gewählten Aufgaben und Pflichten der Johanniter gehörten die Versorgung und Beherbergung von Pilgern durch das Spital.
Burkhart von Jungingen hatte 1278 die Burg und den halben Ort dem Johanniterorden geschenkt.
Heute finden sich von der Hofkirche und dem Spital keine sichtbaren Reste mehr. Nur im Ortswappen von Starzeln ist das Johanniterkreuz dieses Ordens erhalten geblieben.

Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Ab dem Jahr 2026 sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein.
Die Beitragssatzung wurde zum 01.01.2026 geändert und kann in der jeweils geltenden Fassung unter www.tsk-bw.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/satzungen/
abgerufen werden.
Der Meldestichtag für Bienenvölker weicht von dem Stichtag anderer Tierarten ab und ist der
01. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026.
Zum Meldestichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand an Bienenvölkern anzugeben.
Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder zur Versagung von Leistungen führen.
Die Meldeunterlagen werden rechtzeitig vor dem Meldestichtag an alle bei den Veterinärämtern registrierten Bienenhalterinnen und Bienenhalter versandt
Tierhalterinnen und Tierhalter, die Bienenvölker halten und bis zum 01.05.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, können diesen bei der Tierseuchenkasse BW anfordern.
Die Meldepflicht begründet sich aus § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de



