Die erste urkundliche Nennung von Stetten erfolgte 1275, weitere Nachrichten stehen überwiegend im Zusammenhang mit der Ortsadelsfamilie der Hölnsteiner, die ihre Burg nach den Höhlen benannten die sich am Fels darunter befinden.
Wie viele Ortsadelige verarmte das Geschlecht der Hölnsteiner im Laufe der Zeit immer mehr.
Die beiden Kinder des letzten Ritter Jakob erhielten als Erbe je 100 Gulden und ein aufgemachtes Bett, dann verloren sich ihre Spuren im Bürgerstand.
Nach wechselvoller Geschichte erwarb 1474 Graf Jos. Niklas von Zollern die Burg und eine Teil des Dorfes, 1584 erwarb die Grafschaft Zollern auch den restlichen Teil.
Mit Wirkung vom 12. März 1850 erfolgte die Abtrennung der Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preußens, was sich im Rückblick positiv auswirkte, da der Preußische Staat alle Zweige der Wirtschaft und Landwirtschaft durch umfangreiche Maßnahmen stärkte.
Den Krieg 1866 Preußen/Österreich erlebten die Stettener hautnah, da das Nachbardorf Erpfingen württembergisch und somit als Österreichs Verbündete praktisch Feindesland war.
Dies war jedoch schnell vergessen und man kämpfte 1870/71 wieder Seite an Seite gegen Frankreich.
Seit der Eingemeindung 1973/74 ist Stetten Teil der Stadt Burladingen.


Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Ab dem Jahr 2026 sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein.
Die Beitragssatzung wurde zum 01.01.2026 geändert und kann in der jeweils geltenden Fassung unter www.tsk-bw.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/satzungen/
abgerufen werden.
Der Meldestichtag für Bienenvölker weicht von dem Stichtag anderer Tierarten ab und ist der
01. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026.
Zum Meldestichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand an Bienenvölkern anzugeben.
Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder zur Versagung von Leistungen führen.
Die Meldeunterlagen werden rechtzeitig vor dem Meldestichtag an alle bei den Veterinärämtern registrierten Bienenhalterinnen und Bienenhalter versandt
Tierhalterinnen und Tierhalter, die Bienenvölker halten und bis zum 01.05.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, können diesen bei der Tierseuchenkasse BW anfordern.
Die Meldepflicht begründet sich aus § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de


