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Stadt Burladingen

Die erste urkundliche Nennung von Stetten erfolgte 1275, weitere Nachrichten stehen überwiegend im Zusammenhang mit der Ortsadelsfamilie der Hölnsteiner, die ihre Burg nach den Höhlen benannten die sich am Fels darunter befinden.

Wie viele Ortsadelige verarmte das Geschlecht der Hölnsteiner im Laufe der Zeit immer mehr.

Die beiden Kinder des letzten Ritter Jakob erhielten als Erbe je 100 Gulden und ein aufgemachtes Bett, dann verloren sich ihre Spuren im Bürgerstand. 

Nach wechselvoller Geschichte erwarb 1474 Graf Jos. Niklas von Zollern die Burg und eine Teil des Dorfes, 1584 erwarb die Grafschaft Zollern auch den restlichen Teil.

Mit Wirkung vom 12. März 1850 erfolgte die Abtrennung der Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preußens, was sich im Rückblick positiv auswirkte, da der Preußische Staat alle Zweige der Wirtschaft und Landwirtschaft durch umfangreiche Maßnahmen stärkte.

Den Krieg 1866 Preußen/Österreich erlebten die Stettener hautnah, da das Nachbardorf Erpfingen württembergisch und somit als Österreichs Verbündete praktisch Feindesland war.

Dies war jedoch schnell vergessen und man kämpfte 1870/71 wieder Seite an Seite gegen Frankreich.

Seit der Eingemeindung 1973/74 ist Stetten Teil der Stadt Burladingen.

Das Ordnungsamt informiert: Schneeräumen, Streuen und anderes

Artikel vom 02.11.2023

Das Ordnungsamt informiert: Schneeräumen, Streuen und anderes

Der Winter hat zwar noch nicht begonnen aber mit ihm kommt auch die Räum- und Streupflicht wieder auf uns zu. Deshalb möchten wir Sie vorab auf unsere Streupflichtsatzung hinweisen.

Die Winterdienste werden wieder fast rund um die Uhr im Einsatz sein um die Straßen und Gehwege nach aller Möglichkeit frei zu halten. Überall gleichzeitig können sie nicht sein. Hier hoffen wir auf Ihr Verständnis.

Um Verkehrsgefährdungen und Ärger mit unseren Mitmenschen zu vermeiden, sollten bzw. müssen bestimmte Dinge beachtet werden:

  • Der Schnee darf nicht auf die Straße geschippt werden.
  • Der Schnee vom Gehweg muss am Straßenrand angehäuft werden, der von Ihrem Grundstück muss auf Ihrem Grundstück verbleiben, sollten Sie nicht ein unbebautes Grundstück in der Nähe haben und die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt haben.
  • Der Schnee darf nicht auf Grundstücke oder vor Einfahrten Ihrer Nachbarn geschippt werden.
  • Auch bei geringem Schneefall oder einer dünnen Schneeschicht muss geräumt werden.
  • Die Räumpflicht gilt auch vor unbebauten Grundstücken oder leerstehenden Häusern.
  • Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und die weiteren in § 3 der Streupflichtsatzung genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so gestreut sein, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benützt werden können.
  • Was die Uhrzeit für das Schneeräumen betrifft, so muss wochentags morgens ab 7 Uhr und sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis abends 21 Uhr geräumt und gestreut sein.

Als Eigentümer der Grundstücke sind Sie für die Einhaltung dieser Maßnahmen verantwortlich.

Hier noch ein Satz an unsere Hundehalter.

  • Die Hundekotbeutel behalten auch im Winter ihren Sinn. Wenn Sie den abgesetzten Hundekot Ihres Hundes unter dem Schnee verstecken – die Sonne und das Tauwetter bringen ihn wieder ans Licht. Also hier die Bitte: Hundekotbeutel benutzen und im Mülleimer entsorgen.

Ein kleiner Hinweis zum Schluss. Verstöße gegen die Räum- und Streupflichtsatzung können angezeigt und mit einem Bußgeld belegt werden.  Dies ist nur ein Auszug der Streupflichtsatzung. Die vollständige Streupflichtsatzung können Sie hier www.burladingen.de/rathaus-service/ortsrecht nachlesen.

Wir bitten Sie um Verständnis auch im Sinne Ihrer Mitbürger. Denn eines ist gewiss: Auch der kommende Winter geht vorüber!

Ordnungsamt

Stadt Burladingen

Veranstaltungen in der Ortschaft Stetten

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