Einziehung des Flst. 5036 in Burladingen-Ringingen gemäß § 7 des Straßengesetzes
Amtliche Bekanntmachung
Einziehung des Flst. 5036 in Burladingen-Ringingen gemäß § 7 des Straßengesetzes
Öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 StrG). Es wird beabsichtigt, den gemeindeeigenen Weg Flst. 5036 in Ringingen einzuziehen/zu entwidmen. Ein Weg kann gemäß § 7 Abs. 1 Straßengesetz (StrG) für Baden-Württemberg eingezogen werden, wenn er für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erfordern.
Entbehrlich ist ein Weg, wenn er jede Verkehrsbedeutung verloren hat, d.h. wenn kein allgemeines Bedürfnis für die Benutzung mehr vorliegt. Entbehrlich ist ein Weg auch dann, wenn angrenzende Grundstücke jeweils anderweitig erschlossen sind und kein Anlieger vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Entwidmung rechtfertigen, sind z.B. auch anstehende Bauvorhaben. Dies ist in diesem Fall gegeben, da die dringend notwendige und für den Abwasserzweckverband „Oberes Laucherttal“ verpflichtende Aufweitung des angrenzenden Grabens als Retentionsraum nur so ausrechend möglich ist und die angrenzenden Grundstücke noch anderweitig erschlossen sind und nicht vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten werden.
Die Einziehungsabsicht wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Fläche ist in den unten stehenden Plänen rot markiert.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet in der Zeit vom Montag, 26. Mai 2025 bis einschließlich Freitag 27. Juni 2025 durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Burladingen unter https://www.burladingen.de/leben-bauen-wohnen/bauen-wohnen/oeffentliche-auslegungen statt.
(Pfad: www.burladingen.de > Startseite > Leben, Bauen & Wohnen > Bauen & Wohnen > Öffentliche Auslegungen)
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an m.mayer@burladingen.de) oder sind bei Bedarf im Stadtbauamt Burladingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost (Stadtbauamt Burladingen, Hauptstraße 49, 72393 Burladingen) einzureichen.
Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) erfolgt. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Burladingen, den 22.05.2025
Davide Licht
Bürgermeister
Pläne