Gewerbeanmeldung
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Keine Gewerbe sind:
- die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater)
- Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Voraussetzungen
Sie möchten
- gewerblich tätig werden oder
- eine gewerbliche Zweigniederlassung oder eine gewerbliche Zweigstelle betreiben
Ablauf
- Ihr Gewerbe müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle anmelden
- wenn Sie das Gewerbe nicht selbst anmelden oder die gesetzliche Vertretung es nicht selbst anmeldet, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht
- anschließend wird Ihnen die Gewerbeanmeldung ausgehändigt
Nach der Anmeldung wird die Gewerbeanmeldung an die verschiedenen Stellen wie zum Beispiel an das Finanzamt, die Industrie- und Handwerkskammer und an das Registergericht weitergeleitet.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Fristen
- die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Beginn der Gewerbetätigkeit fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Kosten
- die Gebühr beträgt 14,00 €, diese richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung kann aus den folgenden Gründen notwendig sein:
- Sie verlegen den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb von Burladingen.
In diesem Fall müssen Sie die Gewerbeummeldung auch vornehmen, wenn Sie den Standort einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wechseln. - Sie wechseln den Gegenstand Ihres Gewerbes.
- Sie wollen den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Auch wenn Sie reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten ausüben oder ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen.
Achtung: Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen möchten, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe erst am alten Standort abmelden und anschließend am neuen Standort wieder anmelden.
Anzeigepflichtig für die Ummeldung sind
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Zuständige Stelle
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Betriebsstätte
Voraussetzungen
Sie möchten
- den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen
- den Standort einer unselbständigen Niederlassung wechseln
- den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln oder
- den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind
Ablauf
- Sie müssen persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen und Ihr Gewerbe ummelden
- wenn Sie nicht selbst das Gewerbe ummelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst ummeldet, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
- anschließend wird Ihnen die Gewerbeummeldung ausgehändigt
Nach der Ummeldung wird die Gewerbeumeldung an die verschiedenen Stellen wie zum Beispiel an das Finanzamt, die Industrie- und Handwerkskammer und an das Registergericht weitergeleitet
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Ausweisdokument
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Fristen
- Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung beziehungsweise der Erweiterung des Gewerbegegenstands ummelden.
Kosten
- die Gebühr beträgt 14,00 €, diese richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- § 6b Abs. 1 Gewerbeordnung und § 71a ff. Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg
Gewerbeabmeldung
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.
Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.
Anzeigepflichtig für die Abmeldung sind
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Zuständige Stelle
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte
Voraussetzungen
Sie möchten
- den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben oder
- den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen
Ablauf
- Sie müssen persönlich bei der zuständgen Stelle Ihr Gewerbe abmelden
- wenn Sie nicht selbst das Gewerbe ummelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst ummeldet, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
- anschließend wird Ihnen Ihre Gewerbeabmeldung ausgehändigt
Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und an das Registergericht weiter.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Ausweisdokument
Fristen
- Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung beziehungsweise Betriebsauflösung abmelden
Kosten
- die Gebühr beträgt 14,00 €, diese richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- § 6b Abs. 1 Gewerbeordnung und § 71a ff. Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg
Gewerbezentralregisterauszug beantragen
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Auszug wird zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (beispielsweise Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) genehmigt wird.
Zuständige Stelle
- Gewerbeamt
Ablauf
- Zentralregisterauszüge müssen persönlich im Gewerbeamt beantragt werden oder
- über die Internetseite vom Bundesamt für Justiz beantragen (hierfür benötigen Sie die Online-Ausweisfunktion)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Rechtsgrundlage