Ortspolizeibehörde: Stadt Burladingen

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Ortspolizeibehörde

Im Detail

Das Sachgebiet der Ortspolizeibehörde gehört zur Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden die neben dem Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr wahrnehmen. Hierzu zählen ganz allgemein die Abwendung von Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Aufgaben der Ortspolizeibehörde umfassen z.B. die Erteilung von Platzverweisen bei häuslicher Gewalt, die Erteilung von sonstigen polizeilichen Standardmaßnahmen, Aufenthaltsverboten und sonstiger polizeilicher Verfügungen nach den aktuell gültigen Gesetzen und Rechtsverordnungen. Für weitere Fragen zur Öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ratte melden

Wenn Sie eine Ratte sehen, melden Sie sie der zuständigen Stelle. Ratten treten vermehrt an Orten auf, wo Abfall gelagert wird. Dazu zählen offene Müll- und Biotonnen sowie Komposthaufen.

Ratten übertragen gefährliche Krankheiten. Ihr Kot und Urin riechen unangenehm und gefährden Ihre Gesundheit.

Zuständige Stelle:

  • Bei öffentlichen Flächen: die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Fund- oder Sichtungsortes
  • Bei Privatgrundstücken: der Eigentümer oder die Eigentümerin

Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände erfüllt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Nachstellung (Stalking)
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte.

Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.

Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.

Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen.
Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.

Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus

  • akuter polizeilicher Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenter Strafverfolgung und
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.

Zuständige Stelle:

Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.

Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen

Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie eine Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.

Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.

Zuständige Stelle:
- die Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Hinweis: Die Behörde kann eine sachverständige Person hinzuziehen.

Tierquälerei anzeigen

Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrer Art entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bestraft wird derjenige, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Auch wer ein Tier quält, indem er ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder Schmerzen und Leiden, die lange anhalten oder sich wiederholen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn Sie solche Verstöße beobachten, sollten Sie dies anzeigen. Auch wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, sollten Sie Anzeige erstatten.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle:

  • die Polizei oder
  • das Veterinäramt der Unteren Verwaltungsbehörde

    Untere Verwaltungsbehörde ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Plakatiererlaubnis

Das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen/ Gehwegen sowie öffentlichen Anlagen (Grün- und Erholungsanlagen) oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist in Burladingen ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde untersagt.

Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist 5 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt zu beantragen. Plakatierungsgenehmigungen für ortsfremde Veranstaltungen werden nur begrenzt zeitgleich ausgestellt.

Die maximale Hängdauer beträgt 2 Wochen vor der Veranstaltung. Es werden nur Plakate der Größe DinA1 (max. 20Stück) genehmigt.

Sie erhalten mit der Genehmigung eine genaue Angabe wo plakatiert werden darf. Mit der Zusendung der Erlaubnis werden 20 Aufkleber zur Kenntlichmachung zugestellt, diese sind auf den Plakaten anzubringen.

Gebühren:

  • 20,00 € 

sollten Sie eine Plakatiererlaubnis beantragen wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail ordnungsamt(@)burladingen.de

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