Die Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Burladingen ist zuständig für die Bearbeitung aller Ordnungswidrigkeiten
Allgemeine Ausführungen zum Bußgeldverfahren
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldstelle den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 55,- € erheben. Ist der Betroffene nicht einverstanden, verweigert er die Zahlung oder geht das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bei der Stadtkasse ein, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Mit Erlass des Bußgeldbescheides hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Die Gebühr beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25,- €. Zu den Auslagen gehört in jedem Fall die Pauschale für die Zustellung in Höhe von 3,50 €. Wenn besondere Auslagen, z.B. für die Erstellung eines Gutachtens entstehen, sind diese ebenfalls zu erheben. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung bei der Bußgeldstelle schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch eingelegt wird. Falls die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Bezahlung nicht zulassen, kann bei der Stadtkasse der Stadt Burladingen Ratenzahlung oder Stundung beantragt werden.
Informationen zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen
Wenn Sie als Privatperson eine Ordnungswidrigkeit anzeigen möchten, können Sie über das nachfolgende Formular die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Burladingen anregen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise:
Aufgrund der von Ihnen festgestellten und angezeigten Ordnungswidrigkeit prüfen wir im Rahmen des Opportunitätsprinzips, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet, ob Verfolgungshindernisse vorliegen und ob die Verfahrenseinleitung geboten ist. Es gibt keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens.
Sie müssen bei Nachfragen als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stehen. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist unerlässlich und Voraussetzung zur Fortführung des Verfahrens. Bei einer Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für Betroffene (also für die angezeigte Person/die angezeigten Personen) ersichtlich. Anonyme, unvollständige und nicht eindeutige Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.
Sie erhalten als Anzeigende oder Anzeigender und damit als Zeugin oder als Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens. Von Sachstandsanfragen bitten wir daher abzusehen.
Abschließend weißen wir darauf hin, dass falsche Verdächtigungen strafbewehrt sind und hierdurch Kosten für Sie entstehen können.
Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit (ausfüllbares Formular)
Anzeige - Lärmbelästigung melden
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.
Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie
- die zuständige Behörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.
Zuständige Stelle
- die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
- jede Polizeidienststelle